
Diese Woche habe ich neun Websites durchgesehen, meine eigene und acht, die ich betreue. Anlass war Artikel 50 der KI-Verordnung, der seit 2. August 2026 gilt. Ich wollte wissen, wo tatsächlich ein Hinweis hingehört.
Das Ergebnis hat mich überrascht. Auf keiner der neun Seiten war die Pflicht fällig, über die gerade alle reden. Dafür stand auf jeder eine Frage im Raum, die niemand gestellt hatte.
Der Satz, den gerade alle einbauen
„Diese Website enthält KI-generierte Inhalte." Irgendeine Variante davon steht inzwischen in sehr vielen Impressen und Datenschutzerklärungen. Gut gemeint, rechtlich nicht gefordert, und teuer.
Teuer, weil er genau das entwertet, wofür Kunden bezahlen. Wer Beratung verkauft und auf der eigenen Seite erklärt, die Inhalte seien maschinell erzeugt, nimmt sich die Grundlage. Ein Hinweis, den das Gesetz nicht verlangt, kostet nichts außer Glaubwürdigkeit, und genau die ist das Produkt.
Was Artikel 50 wirklich regelt
Artikel 50 steht in der Verordnung (EU) 2024/1689 und besteht aus mehreren Absätzen, die völlig verschiedene Dinge regeln. Genau das geht in der Diskussion unter.
Absatz 1 betrifft Chatbots. Wer ein KI-System einsetzt, das direkt mit Menschen spricht, muss dafür sorgen, dass die Person erkennt, womit sie es zu tun hat. Die Pflicht entfällt nur, wenn es ohnehin offensichtlich ist.
Absatz 2 betrifft dich vermutlich nicht. Dort geht es um die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte, und verpflichtet ist der Anbieter des erzeugenden Systems, nicht das Unternehmen, das damit arbeitet. Diese Verwechslung ist mir diese Woche mehrfach begegnet.
Absatz 4 betrifft Deepfakes. Wer KI-erzeugte Bilder, Töne oder Videos veröffentlicht, die echt wirken, muss das offenlegen. Bei Texten gilt das nur, wenn sie der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Eine Leistungsseite fällt nicht darunter, eine Stellungnahme zu einem öffentlichen Thema kann es.
Absatz 5 regelt den Zeitpunkt. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, klar erkennbar und barrierefrei. Ein Satz, der im Impressum steht, erfüllt das bei einem Chatbot nicht.
Deepfake heißt nicht nur Gesicht
An diesem Punkt bin ich bei der Durchsicht am längsten hängen geblieben. Die Verordnung meint mit Deepfake nicht nur manipulierte Personen. Sie meint KI-erzeugte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden.
Übersetzt heißt das: Das generierte Stimmungsbild einer Produktionshalle, die so nicht existiert, kann darunter fallen. Ein abstraktes Hintergrundbild ohne realen Bezug nicht.
Für die Fotos unseres neuen Büros in Baden habe ich deshalb eine Kamera genommen. Nicht aus Prinzip, sondern weil die Frage damit gar nicht erst entsteht.
Die Ausnahme, die kaum jemand kennt
Für Texte endet Absatz 4 mit einer Einschränkung, die fast immer untergeht. Wurde der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Offenlegungspflicht.
Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Text. Für Deepfakes greift sie nicht.
Mir gefällt die Formulierung, weil sie das Richtige belohnt. Nicht wer kennzeichnet, steht besser da, sondern wer prüft und verantwortet. Ein Satz über redaktionelle Verantwortung sagt mehr über ein Haus aus als jeder Warnhinweis.
Was passiert, wenn man es falsch macht
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, was höher ist. Für ein mittelständisches Unternehmen ist das keine realistische Größenordnung. Es zeigt aber, dass diese Pflichten nicht als Empfehlung gedacht sind.
Ob sich aus einem fehlenden Hinweis zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ableiten lassen, ist derzeit offen und wird sich erst über die Gerichte klären. Ich würde nicht darauf warten.
Was du jetzt tun kannst
Drei Prüfungen, für die du niemanden brauchst:
1. Läuft auf deiner Seite ein Chatbot oder ein Sprachassistent? Wenn ja, sieh nach, ob ein Besucher beim ersten Kontakt erkennt, dass er mit einer Maschine schreibt. Nicht im Impressum, sondern dort, wo er tippt.
2. Zeigt eines deiner Bilder etwas, das es so nicht gibt? Räume, Gebäude, Produkte, Menschen. Dann gehört ein Hinweis dazu. Ist es abstrakt, nicht.
3. Steht irgendwo ein pauschaler KI-Hinweis? Dann prüf, warum. Lautet die Antwort „zur Sicherheit", nimm ihn raus und ersetze ihn durch einen Satz über eure redaktionelle Verantwortung.
Die unbequeme Wahrheit
Auf keiner der neun Seiten lief ein Chatbot, der mit Besuchern spricht. Die KI-Funktionen saßen überall dort, wo sie niemandem begegnen, hinter einem Login. Der Hinweis nach Absatz 1 wäre auf jeder einzelnen Seite sachlich falsch gewesen.
Eingebaut habe ich stattdessen einen Abschnitt über redaktionelle Verantwortung, der die Firma nennt, die Inhalte vor der Veröffentlichung prüft und freigibt. Das ist keine Pflicht. Das ist eine Aussage.
Und sobald auf einer dieser Seiten ein Chatbot scharf geschaltet wird, wird aus der Kür eine Pflicht. Dann steht der Satz dort, wo er hingehört, nämlich beim Chatbot und nicht im Kleingedruckten.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Vor dem Ausrollen auf eigenen oder fremden Seiten gehört der Text einmal anwaltlich geprüft.



